Im September 2022 erhalten Arbeitnehmer, die in einem gegenwärtigen Arbeitsverhältnis mit den Steuerklassen I bis V stehen, von ihrem Arbeitgeber eine Energiepreispauschale von 300 €.
Diese unterliegt als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug. Der Arbeitgeber kann die an seine Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale als Monatszahler bereits im September 2022 in der Lohnsteuer-Anmeldung für August 2022 von der für alle Arbeitnehmer einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer abziehen; der Zeitraum der „Vorfinanzierung“ durch den Arbeitgeber soll hierdurch bewusst kurz gehalten werden.
Das Bundesfinanzministerium hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder FAQs abgestimmt, die Sie unter folgendem Link einsehen können: www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-06-17-Energiepreispauschale.html
Neben den „klassischen“ Arbeitnehmern sind auch anspruchsberechtigt:
Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale von ihrem Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie aufgrund des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und am 1.9.2022
Auch beim Bezug von Lohnersatzleistungen (z.B. Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld) hat der Arbeitgeber in diesen Fällen die Energiepreispauschale an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Den Bezug von Elterngeld hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nachzuweisen.
Quelle: ZVEH
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